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Das Gesetz zur Änderung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Was kommt – was bleibt.
Gabriele Beger
Dieses ABC ist vorrangig für Kunst-
und Museumsbibliotheken geschrieben und geht deshalb insbesondere
auf urheberrechtlich relevante Leistungen dieser Bibliotheken ein.
Kunst- und Museumsbibliotheken
erwerben, verzeichnen und stellen wie andere Bibliotheken auch
Medien den Mitarbeitern und ggf. auch einer breiten Öffentlichkeit
zur Verfügung. Darüber hinaus digitalisieren sie die Abbildungen
von Kunstobjekte (Bildkataloge) und machen diese auf CD-ROM oder in
Netzen ihrem Klientel zugänglich. Des weiteren bietet das Internet
erstmals die Möglichkeit, dass Bilder, Texte, Ton u.a. Werke zu
einem bestimmten Thema in einer Datenbank zusammengetragen werden
können. Diese Datenbanken können im Rahmen von Führung in den
Museen genutzt werden, oder für wissenschaftliche Zwecke einem
bestimmten interessierten Kreis zur Verfügung stehen.
Dies alles sind urheberrechtlich
relevante Handlungen.
Die Gesetzesänderung befasst sich
ausschließlich mit dem Recht der Vervielfältigung, Wiedergabe und
dem Schutz von Werken in digitaler Form und Netzen. Für die
analogen Werke gilt ein Besitzstand, dass heißt, hier findet keine
Änderung statt.
Wiedergabe in Netzen
Im neuen Urheberrechtsgesetz wird die
Wiedergabe in Netzen als ein neues exklusives Verwertungsrecht,
neben den bereits bekannten Verwertungsrechten, geregelt. Danach
steht es jedem Urheber zu, zu bestimmen, ob sein Werk in Netzen
öffentlich zugänglich gemacht werden darf (§ 15 UrhG E)
Die öffentliche Zugänglichmachung
(§ 19 a UrhG E) ist bereits erfüllt, wenn "Mitglieder der
Öffentlichkeit zu einem Zeitpunkt und von einem Ort ihrer Wahl
Zugang erhalten". in der sog. analogen Welt ist der
Öffentlichkeitsbegriff an einen unbestimmten Kreis von Angehörigen
der Öffentlichkeit gebunden. Bei der Netzwiedergabe ist aber
bereits der Öffentlichkeitsbegriff erfüllt, wenn nur ein Mitglied
der Öffentlichkeit Zugang zu einem öffentlichen Netzangebot
erhält. Es kommt also auf die Art des Einstellens in Netze an. Wer
Werke in das Internet einspeist, kann davon ausgehen, dass
Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl
Zugang haben. Aber bereits das Intranet oder das Einspeisen in einen
CD-ROM-Manager reicht aus, weil auch hier der Zugang frei
entschieden werden kann. Lediglich Einzelplatzinstallationen
erlauben keinen eigene Wahl, so dass sie nicht von dem neuen Recht
erfasst sind.
Exklusives Recht heißt, dass der
Urheber zustimmen muss, bevor eine Nutzung erfolgen kann. Wollen
also Bibliotheken künftig Werke über Netze zugänglich machen, so
benötigen sie dazu die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers bzw.
in der Regel des Verlegers. Dies gilt auch, wenn sie die Werke
vorher käuflich erworben haben. Am Beispiel einer CD-ROM, die
käuflich erworben wurde, soll dies verdeutlicht werden. Die CD-ROM
kann ohne Zustimmung verliehen werden, wird sie jedoch in ein
CD-ROM-Netz eingespielt, so muss dafür die Zustimmung eingeholt
werden.
Ausnahmetatbestand für Unterricht
und wissenschaftliche Forschung
Wie in anderen Fällen auch, so sieht
der Regierungsentwurf Ausnahmetatbestände vor.
Ausnahmetatbestände, sind Rechtsnormen, die im Interesse der
Allgemeinheit das exklusive Recht des Urhebers beschränken,. Die
Nutzung darf in den engen Grenzen der Ausnahmebeschreibung ohne
Zustimmung erfolgen. Die Ausnahme zu § 19 a UrhG E ist in § 52 a
UrhG E definiert. Hiernach soll die öffentliche Zugänglichmachung
im Rahmen des Unterrichts für den konkret bestimmten Kreis der
Unterrichtsteilnehmer und für die eigene wissenschaftliche
Forschung einer Person, ebenfalls unter Wahrung der konkreten
Definition des Zugriffskreises ohne Zustimmung gestattet werden. Die
öffentliche Zugänglichmachung darf darüber hinaus keinem
kommerziellen Zweck dienen. Gleichzeitig soll die Vervielfältigung
in dem bezeichneten Rahmen gestattet werden.
Das heißt für Kunst- und
Museumsbibliotheken z.B. , dass sie ohne Zustimmung für ihre
museumspädagogischen Kurse und für das Netz der
Kunstwissenschaftler, Werke in Netze stellen kann, soweit der
Zugriffskreis konkret definiert wird und kein kommerzieller Zweck
mit der Nutzung verfolgt wird. Als Entschädigung soll eine
Verwertungsgesellschaftspflicht den Einzug einer entsprechenden
Tantieme regeln.
Recht der technischen
Schutzmaßnahmen
Neben dem neuen Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung gibt es ein weiteres neues Recht,
dass der technischen Schutzmaßnahmen. Urhebern und Anbietern ist es
ausdrücklich gestattet, Schutzmaßnahmen vor missbräuchlicher
Nutzung zu ergreifen (§ 98 a UrhG E). Diese können in einem
Kopierschutz, Passwort, Verzerrung, Verschlüsselung u.a. bestehen.
Erwirbt eine Bibliothek z.B. eine CD mit Kopierschutz und will sie
diese unter Anwendung des § 52 a UrhG E in ein Netz stellen, so hat
sie gemäß § 98 b UrhG E als Berechtigter einer Ausnahme, einen
Anspruch auf Herausgabe der Mittel zur Auflösung der
Schutzmaßnahme. Das Recht selber die Schutzmaßnahme zu umgehen,
besteht nicht.
Im § 98 b (Durchsetzung von
Ausnahmen) sind alle Ausnahmetatbestände abschließend genannt, die
unter dem Schutz des Gesetzes stehen.
Vervielfältigungsrecht und
Kopienversand
§ 53 UrhG E (Vervielfältigung zum
privaten und sonstigen Gebrauch) soll dem Grundsatz nach auch auf
digitale Werke und Verfahren erweitert werden. So soll die digitale
Privatkopie, das Kopieren zum wissenschaftlichen Gebrauch, zu
Archivzwecken und kleiner Teile aus Büchern und einzelner Aufsätze
aus Zeitungen und Zeitschriften sowie von vergriffenen Werken auch
aus digitalen Werken oder mittels digitaler Verfahren gestattet
werden. Diese Ausnahmen sind aber mit dem Katalog des § 98 b UrhG E
auf ihre Durchsetzbarkeit hin, wenn technische Schutzmaßnahmen
ergriffen wurden, zu prüfen.
Der Katalog enthält z.B. nicht die
digitale Privatkopie. Will also ein Bibliotheksbenutzer zu privaten
Zwecken eine Kopie einer CD auf der Grundlage des § 53 Abs. 1
(Vervielfältigung zum privaten Gebrauch) hergestellt bekommen, und
hat diese CD einen Kopierschutz, kann er den Ausnahmetatbestand
nicht anwenden. Dagegen steht das Recht zur Kopie zum
wissenschaftlichen Gebrauch und zu Archivzwecken unter dem Schutz
des § 98 b UrhG. Das gilt auch für das Kopieren von kleinen Teilen
aus Büchern und von einzelnen Beiträgen aus Zeitungen und
Zeitungen, wenn zugleich eine Kopie auf Papier, oder eine
ausschließlich analoge Nutzung erfolgt. Damit ist auch der
Kopienversand dieser legal hergestellten Kopien gestattet.
Elektronische Archive
Die Herstellung eines digitalen
Archivs steht dagegen unter dem Schutz des Gesetzes (§ 53 Abs. 2
Nr. 2 UrhG E). Soweit dieses Archiv wirtschaftliche Zwecke verfolgt,
ist zugleich ein Archiv in Papier oder eine ausschließlich analoge
Nutzung vorgeschrieben. Der Vollständigkeit halber sei an dieser
Stelle erwähnt, dass das Recht zur Herstellung eines elektronischen
bzw. digitalen Archivs nicht zugleich das Recht zur öffentlichen
Zugänglichmachung erfasst. Die öffentliche Zugänglichmachung wird
allein durch § 52 a bestimmt. Ist hier keine Anspruchsgrundlage zu
finden, ist regelmäßig die Zustimmung des Urhebers bzw. des
Verlegers einzuholen.
Vorrang des Vertrages
Dies alles gilt nicht, wenn die
Bibliotheken einen Lizenzvertrag geschlossen haben bzw. online-Werke
mittels Vertrag angeboten werden. Diese überlagern die gesetzlichen
Ausnahmetatbestände. Hier gilt nur das, was im Vertrag vereinbart
wird.
Bildkatalog
Abschließend noch einige
Ausführungen zur vorgesehenen Regelung für sog. Bildkataloge.
Kunst- und Museumsbibliotheken sowie Artotheken verzeichnen die
Kunstobjekte aus ihrem Bestand in sog. Bildkatalogen. Hier findet
eine Abbildung des Kunstobjektes zusammen mit den üblichen und ggf.
erweiterten bibliographischen Daten Eingang in den Katalog. Die
Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Kunstobjekten
erfordert dem Grundsatz nach die Zustimmung des Künstlers. § 58
Abs. 2 UrhG E gestattet jedoch die Aufnahme von Abbildungen in einem
Katalog und die Zugänglichmachung auf sog. Offline-Medien (CD-ROM)
ohne Zustimmung, soweit es sich um Bestandsverzeichnisse u.a.
Kataloge handelt. Die Wiedergabe in einem öffentlichen Netz, wie
dem Internet, ist davon nicht erfasst.
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Gesetzesnovelle nicht ein grundsätzlich neues
Urheberrechtsgesetz schafft, sondern lediglich die Wiedergabe in
Netzen und die Vervielfältigung von elektronischen Werken bzw. die
Herstellung eines elektronischen Archivs ausdrücklich regelt.
Danach ist jede Zugänglichmachung über Netze eine
zustimmungsbedürftige Handlung, es sei denn § 52 a bietet den
Bibliotheken bzw. ihren Benutzern eine Anspruchsgrundlage. Auch der
Vorrang des Vertrages (Lizenzvertrag) insbesondere für
online-Medien ist nicht neu, sondern seit Jahren bekannte Praxis.
(Stand 2006)
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