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Satzung
der "Arbeitsgemeinschaft der Kunst- und
Museumsbibliotheken"
Stand:
6/2008, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 3.6.2008
in Mannheim
§ 1 Name, Sitz,
Rechtsform
1.1
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft der Kunst- und
Museumsbibliotheken".
1.2
Die AKMB hat ihren Sitz am Dienstort des/der jeweiligen
Vorsitzenden.
1.3
Die AKMB hat die Rechtsform eines nichteingetragenen Vereins.
1.4
Die Arbeitsgemeinschaft der Kunst- und Museumsbibliotheken verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.5 Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1
Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist
die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durch
Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Kunst- und
Museumsbibliotheken und Dokumentationseinrichtungen.
Dazu gehören:
- Förderung von beruflicher
Fort- und Weiterbildung nicht nur für Mitglieder,
- Information und Kommunikation
durch Tagungen, Fachgruppenarbeit, Homepage, Mailingliste und
Mitteilungsorgan,
- Koordination
und Kooperation bei der Optimierung zentraler Arbeitsbereiche,
- Entwicklung
und Vermittlung neuer Arbeitstechniken zur Erfüllung von
Forschungs- und Erschließungsaufgaben in Einzel- und
Gruppenprojekten,
- Formulierung
und Profilierung von Interessen und deren Vertretung
- Förderung von
beruflicher Fort- und Weiterbildung,
- Pflege der
Verbindung zur Ausbildung
- praxisbezogener
Erfahrungsaustausch, Information und Kommunikation durch
Tagungen, Fachgruppenarbeit und Mitteilungsorgan,
- Beratung bei
bibliothekarischer und dokumentarischer Aufgabenstellung,
- Zusammenarbeit
mit Institutionen, Verbänden und verwandten Einrichtungen.
2.2
Die
Arbeitsgemeinschaft fördert den Kontakt der Mitglieder untereinander
und zu verwandten Einrichtungen; sie gibt ein Mitteilungsorgan
heraus, sie unterhält eine Mailingliste und pflegt eine Homepage,
die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
2.3
Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder können Bibliotheken und Dokumentationseinrichtungen
werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung als kunst- und
kulturwissenschaftliche Institutionen oder als Abteilung einer
solchen Einrichtung an einer Mitgliedschaft in der AKMB interessiert
sind.
3.2
Ferner können als
persönliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Personen beitreten,
die im kunst- und kulturwissenschaftlichen Kunst-und
Museumsbibliothekswesen/-dokumentationswesen tätig sind oder waren.
3.3
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt aufgrund eines Antrages der
interessierten Institution bzw. Person an den Vorstand.
3.4
Der Vorstand entscheidet über den Antrag und berichtet der
Mitgliederversammlung regelmäßig über neue Mitglieder und führt
ein Mitgliederverzeichnis.
3.5
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Abnahme der periodisch
erscheinenden AKMB NEWS zu dem vom Vorstand festgesetzten Preis.
Über die Einführung eines Mitgliedsbeitrages entscheidet auf
Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
3.6
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Ein Austritt muss spätestens 3
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt werden.
3.7
Beim Vorliegen schwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens kann
ein Mitglied vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu,
über welches die Mitgliederversammlung entscheidet.
3.8
Persönlichkeiten, die sich um die Arbeitsgemeinschaft und ihre
Zwecke besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluß des
Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Hierzu bedarf
es der Dreiviertelmehrheit aller Vorstandsmitglieder.
§ 4 Vorstand
4.1
Die Arbeitsgmeinschaft wird durch ihren Vorstand vertreten. Dieser
trifft alle Maßnahmen, die zur Erreichung des Zweckes der
Arbeitsgemeinschaft erforderlich sind. Er bereitet die
Mitgliederversammlungen und Arbeitstagungen vor, leitet sie und
erstattet einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht.
4.2
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in,
dem/der Kassenwart/in und weiteren Mitgliedern. Der Vorstand soll so
besetzt werden, daß unterschiedliche Institutionstypen und Regionen
vertreten sind.
4.3
In den Vorstand können nur solche Personen gewählt werden, die
entweder bereits persönliche Mitglieder sind oder deren von ihnen
vertretene Institution bereits Mitglied ist.
4.4
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für
zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl unmittelbar auf eine
Amtsperiode ist zulässig. Sie ist jedoch nach Ablauf der zweiten
Amtsperiode für zwei weitere Amtsperioden ausgeschlossen.
4.5
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit
aus, so rückt derjenige nach, der bei der Wahl für diese Position
die nächtshöhere Stimmenzahl erhalten hat.
4.6
Die Wahl des Vorstandes wird von einem von der Mitgliederversammlung
bestimmten Wahlleiter geleitet. Sie erfolgt mit Mehrheit der
anwesenden Mitglieder und durch Zuruf, jedoch schriftlich und
geheim, wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen.
4.7
Die Mitglieder sind gehalten, sich als Kandidaten für die
Vorstandspositionen zur Verfügung zu stellen. Kandidaten für die
Vorstandswahlen können durch eigene Kandidatur oder durch die
Nennung einzelner Personen durch andere Mitglieder erfolgen.
Vorstandswahlen sollten möglichst in der Form durchgeführt werden,
daß für eine Position mindestens zwei Kandidaten zur Verfügung
stehen.
4.8
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes können auch im
schriftlichen Verfahren gefaßt werden.
4.9
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Kosten sollen von
derjenigen Institution getragen werden, bei der sie entstehen. Aus
der Vorstandstätigkeit den Vorstandsmitgliedern entstehende Kosten
können entsprechend der Mittellage von der Arbeitsgemeinschaft
erstattet werden, soweit anderweitig Ersatz nicht erlangt werden
kann.
4.10
Der/die Vorsitzende führt in Zusammenarbeit mit den übrigen
Vorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte der
Arbeitsgemeinschaft. Er/sie vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach
außen.
4.11
Dem/der Schriftführer/in obliegt die Protokollführung bei den
Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen.
4.12
Der/die Kassenwart/in verwaltet die Gelder der Arbeitsgemeinschaft.
Auszahlungen bedürfen der Genehmigung des/der Vorsitzenden; für
laufende Kassengeschäfte kann diese Genehmigung pauschal erteilt
werden.
4.13
Alljährlich findet eine Rechnungs- und Kassenprüfung statt. Für
die Kassenprüfung werden von der Mitgliedsversammlung zwei
Kassenprüfer/innen für das folgende Jahr gewählt. Sie müssen bei
der nächsten Mitgliederversammlung über die Prüfung berichten.
4.14
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder besondere Arbeitsgruppen
mit der Bearbeitung bestimmter Sachaufgaben betrauen. Diese
berichten dem Vorstand laufend über ihre Tätigkeit. Hinsichtlich
der Finanzierung dieser Arbeit ist § 4 Absatz 9 entsprechend
anzuwenden.
4.15
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder abgewählt werden, wenn ein von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder unterschriebener entsprechender Antrag eingebracht
wurde. Das Weitere regelt § 4 Absatz 5.
§ 5
Mitgliederversammlung
5.1
Mindestens einmal im Jahr findet im Rahmen einer Arbeitstagung eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie sollte möglichst in
Verbindung mit dem Deutschen Bibliothekartag bzw. der Arbeits- und
Fortbildungstagung der ASpB/Sektion 5 im DBV abgehalten werden.
Sollte sich dies als unmöglich erweisen, so kann die
Mitgliederversammlung auch extra an einem zentralen Ort einberufen
werden.
5.2
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es insbesondere:
a) den Vorstand
zu wählen (gem. § 4);
b) zwei
Kassenprüfer/innen zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen;
c) den Jahres-
und Kassenbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der
Kassenprüfer/innen entgegenzunehmen sowie über die Entlastung zu
beschließen;
d) die
Mitgliedsbeiträge festzusetzen (gem. § 3.5);
e) den
Haushaltsplan zu genehmigen;
f) Fachgruppen zu
bilden.
5.3
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ein, wenn das Interesse der AKMB es erfordert oder ein Zehntel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangen.
5.4
Über die Mitgliederversammlung ist vom/von der Schriftführer/in
ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort
und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Liste der Teilnehmer, die in der Versammlung
gefaßten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse und die Art
der Abstimmung.
5.5
Zur Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder zugelassen.
Nichtstimmberechtigte Gäste können auf Vorschlag der Mitglieder
vom Vorstand geladen werden.
5.6
Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig persönliche Mitglieder
sind, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ihnen steht
jedoch kein passives oder aktives Wahlrecht zu.
5.7
In Absprache mit dem restlichen Vorstand lädt der/die Vorsitzende
spätestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zur
Mitgliederversammlung ein.
5.8
Von Mitgliedern vor der Einladung schriftlich eingebrachte
Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Weitere
Tagesordnungspunkte können zu Beginn der Mitgliederversammlung
eingebracht bzw. unter "Verschiedenes" behandelt werden.
Über die Tagesordnung hinausgehende Beschlußanträge sind jedoch
nur zulässig, wenn sie von mindestens zehn stimmberechtigten
Mitgliedern unterstützt werden.
5.9
Jedes anwesende Mitglied hat in der Beschlußfassung nur eine
Stimme.
5.10
Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist von der Zahl
der erschienen Mitglieder unabhängig.
5.11
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, sofern es
diese Satzung nicht anders vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
§ 6
Satzungsänderungen und Auflösung
6.1
Anträge, die auf eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der
Arbeitsgemeinschaft hinzielen, müssen schriftlich eingereicht und
vom Vorstand allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der
nächsten Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Wird
diese Frist nicht eingehalten, ist eine Behandlung in der
Mitgliederversammlung nicht zulässig.
6.2
Für Änderungen der Satzung sowie für die Auflösung der
Arbeitsgemeinschaft ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder erforderlich
6.3
Satzungsänderungen sind wörtlich zu protokollieren.
6.4
Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft der Kunst- und
Museumsbibliotheken oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das
eventuell vorhandene Vermögen der Arbeitsgemeinschaft der
Spezialbibliotheken / Sektion 5 im Deutschen Bibliotheksverband
(DBV) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
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